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Wirtschaft

Covid-19-Lockerungsverordnung gilt ab 1. Mai

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Mit der aktuellen COVID-19-Lockerungsverordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz betreffend Lockerungen der Maßnahmen, die zur Bekämpfung der Verbreitung von COVID-19 ergriffen wurden, werden mit dem 30. April 2020 die Details für den nächsten Öffnungsschritt ab 1. Mai 2020 in Österreich geregelt. Mit Mai wird das Betreten des Kundenbereichs der meisten Betriebsstätten wieder zulässig sein. Verbleibende Beschränkungen konzentrieren sich auf bestimmte Gastronomiebetriebe, Sportstätten und Freizeit- sowie Ausbildungseinrichtungen.

Öffnungszeitenbestimmungen wie vor Beginn von COVID-19

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Ansturm auf Einkaufszentren und Möbelhändler am ersten Tag der Lockerung.

Mit Mai treten die Einschränkungen der Öffnungszeiten (werktags von Montag bis Samstag von 07:40 bis 19:00 Uhr) außer Kraft. Es gelten somit die Öffnungszeitenbestimmungen wie vor Beginn von COVID-19.

Verhaltensregeln beim Betreten von Kundenbereichen

  • 1 Meter Mindestabstand (außer für Personen aus gemeinsamen Haushalten)
  • Pflicht zum Tragen mechanischer Schutzvorrichtungen wie Masken: Kann bei Unternehmern und Mitarbeitern entfallen, wenn zwischen Kunden und Unternehmer / Mitarbeiter eine geeignete Schutzvorrichtung zur räumlichen Trennung vorhanden ist (z. B. Acrylglastrennwand), die einen gleichen Schutz gewährleistet.
  • Gleichzeitiger Aufenthalt von maximal so vielen Kunden, dass pro Kunde 10 m2 zur Verfügung stehen (gilt auch in Lebensmittelgeschäften).

Welche Verhaltensregeln gelten auf Märkten im Freien?

Hier gelten die gleichen wie oben, ausgenommen davon ist lediglich die Vorgabe, dass pro Kunde 10 m2 zur Verfügung stehen müssen. Diese Bestimmungen sind auch dann anzuwenden, wenn Unternehmer und deren Mitarbeiter beim Kunden tätig werden.

  • Die Regelung der 10 m2 pro Kunde gelten auch in Einkaufszentren und Markthallen. In diesen sind die Betriebsstätten und des Verbindungsbauwerks zusammenzurechnen.
  • Ist der Kundenbereich eines Unternehmens kleiner als 10 m2, so darf jeweils nur ein Kunde die Betriebsstätte betreten.

Sonderregelungen bei der Covid-19 Lockerungsverordnung

  • Falls der Mindestabstand von 1 Meter oder das Tragen mechanischer Schutzvorrichtungen auf Grund der Dienstleistung wie bei Friseure, Änderungsarbeiten im Modehandel, Fotografen und Kosmetiker nicht möglich ist, ist durch sonstige geeignete Schutzmaßnahmen das Infektionsrisiko zu minimieren. Die WKO empfiehlt sich diesbezüglich mit der jeweiligen Fachorganisation in Verbindung zu setzen.
  • Gastronomie: Weiterhin ist nur die Abholung vorbestellter Speisen und Lieferservice möglich. Mit einer Öffnung ist am 15. Mai 2020 zu rechnen.
  • Beherbergung: Weiterhin sind diese nur in bestimmten Fällen möglich zum Beispiel aus beruflichen Gründen und zur Stillung eines dringenden Wohnbedürfnisses. Mit einer Öffnung ist am 29. Mai 2020 zu rechnen.
  • Sportstätten: Sportausübung im Freien und in Freiluftbereichen nicht-öffentlicher Sportstätten ist zulässig. Mit weiteren Öffnungsschritten ist am 15. und 29. Mai 2020 zu rechnen.
  • Ausbildungseinrichtungen: Ausgewählte Einrichtungen wie Fahrschulen dürfen wieder öffnen. Erlaubt ist auch die Vorbereitung und Durchführung von Reifeprüfungen, Schulabschlussprüfungen, Studienberechtigungsprüfungen und beruflichen Qualifikations- und Abschlussprüfungen.

Covid-19 Lockerungsverordnung: Mobilität

In öffentlichen Verkehrsmitteln wie U-Bahnen und Reisebusse müssen weiterhin mechanische Schutzvorrichtungen getragen werden. Der 1-Meter-Mindestabstand darf hier unterschritten werden, wenn dies aufgrund der Anzahl der Fahrgäste unvermeidlich ist. Die gemeinsame Benützung von Kraftfahrzeugen durch Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, ist erlaubt, wenn mechanische Schutzvorrichtungen (Masken) getragen werden und in jeder Sitzreihe einschließlich dem Lenker nur zwei Personen befördert werden. Dies gilt ebenso für die Benutzung von Taxis.

Covid-19 Lockerungsverordnung: Veranstaltungen

Die meisten Veranstaltungen mit bis zu 10 Personen (nur bei Begräbnissen maximal 30 Personen) sind wieder erlaubt. Bei Veranstaltungen außerhalb privater Wohnung muss ein 1-Meter-Abstand eingehalten werden muss. Bei zulässigen Veranstaltungen in geschlossenen Räumen ist zusätzlich auch eine den Mund-Nasen-Bereich abdeckende mechanische Schutzvorrichtung (Masken) zu tragen.

Quelle: WKO

Link

www.ris.bka.gv.at (PDF)

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